CO₂-Abgabe: Ab 2023 Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter

13. Dezember 2022|Olaf Jansen GmbH

Heizen ist so teuer wie nie. Für Mieterinnen und Mieter gibt es ab dem nächsten Jahr eine Entlastung. Ab 2023 müssen Vermieter sich an der CO₂-Abgabe beteiligen. Dabei gilt: Je weniger klimafreundlich ein Haus ist, desto mehr Kosten muss der Vermieter übernehmen. Alle Infos zur CO₂-Steuer, zum Stufenmodell und zu den Änderungen im Rahmen des Entlastungspakets der Bundesregierung.

Wozu gibt es die CO₂-Abgabe?

Seit 2021 muss für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO₂-Steuer gezahlt werden. Damit sollte ein Anreiz zur Vermeidung klimaschädlicher Kohlendioxid-Emissionen geschaffen und erneuerbare Energien attraktiver gemacht werden. Die CO₂-Steuer wird bis 2025 stetig angehoben. Die nächste Erhöhung sollte in 2023 erfolgen. Aufgrund der Energiekrise und der hohen Inflation wird sie aber auf den 1. Januar 2024 verschoben.

Der CO₂-Preis traf bislang ausschließlich die Mieter. Sie konnten die Kosten nur durch sparsames Heizen senken. Denn auf die energetischen Rahmenbedingungen, wie die Gebäudedämmung oder die Heizungsanlage, haben sie keinen Einfluss. In dem zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Gesetz wird nun die faire Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern geregelt.  Ziel des neuen Gesetzes ist es, Mieter zu entlasten und bei Vermietern Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen. Auf diese Weise konnte die Bundesregierung die klimapolitische Lenkungswirkung des Gesetztes ausgestalten.

Stufenmodell: So wird die CO₂-Abgabe ab 2023 zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt

Durch ein Stufenmodell sollen die CO₂-Kosten zukünftig fair zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher der Kostenanteil für den Vermieter. Entspricht das Gebäude einem sehr effizienten Standard, muss der Vermieter keine CO₂-Kosten tragen. Bei einem CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter pro Jahr von mehr als 52 Kilogramm müssen Vermieter 95 Prozent und Mieter fünf Prozent der CO₂-Kosten tragen. Ausnahmen sind beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden möglich, bei denen keine energetischen Sanierungen möglich sind.

Die genaue Verteilung ergibt sich aus dem 10-Stufen-Modell:

(Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)

Dieses Stufenmodell gilt für Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung. Bei Gewerberäumen wird eine einheitliche 50:50-Regelung gelten. Perspektivisch soll dieses Stufenmodell aber auch auf Nichtwohngebäude angewendet werden.

Beispielrechnung: Soviel CO₂-Abgabe müssen Vermieter zahlen

Laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft liegt der durchschnittlich Gaspreis im 4. Quartal 2022 bei 20,04 ct/ kWh. In einer 90m2-Wohnung mit einem Verbrauch von 12.000 kWh pro Jahr entstehen Kosten in Höhe von 2.404,80 Euro pro Jahr. Die CO₂-Steuer in Höhe von 84 Euro (0,7 ct/kWh für 2022 und 2023) ist darin bereits enthalten. In einem Wohnhaus mit einer schlechten Energiebilanz (Stufe 10) muss der Vermieter davon 95%, also 79,80 Euro übernehmen. Bei einer mittleren Energiebilanz (Stufe 6) zahlen Vermieter und Mieter jeweils 42 Euro CO₂-Steuer.

Wie wird die Höhe der anteiligen CO₂-Abgabe ermittelt?

Die Einordnung des Gebäudes in das obige Stufenmodell und die exakte Berechnung der Anteile nimmt der Vermieter vor. Alle notwendigen Daten soll er über die Brennstoffrechnung erhalten. Die Versorger sind verpflichtet, die Menge des Brennstoffs, den Emissionsfaktor, den Kohlendioxidausstoß sowie den Kohlendioxidkostenanteil in der Rechnung auszuweisen. Der Mieter bekommt seinen Anteil über die jährliche Heizkostenabrechnung vom Vermieter mitgeteilt.

Wie funktioniert die Berechnung der CO₂-Abgabe bei Mietern mit eigenem Gasvertrag?

Hat der Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Gasversorger geschlossen, ist er selbst dafür zuständig, die Anteile der CO₂-Abgabe zu berechnen und schriftlich vom Vermieter einzufordern. Die Energieversorger sind verpflichtet, allen dafür notwendigen Informationen bereitzustellen. Der Mieter hat nach Eingang der Rechnung des Energielieferanten zwölf Monaten Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.

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